Eigentumsbildung
Generation Miete
Die Wohneigentumsbildung in Deutschland steht unter hohem Druck. Immer weniger Menschen können sich eine eigene Immobilie leisten. Das zeigt eine neue Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW). Besonders betroffen sind jüngere Haushalte.
Junge Menschen wohnen heute seltener im Eigenheim als noch Anfang des Jahrtausends. Die IW-Forscher haben für diese Erkenntnisse Daten aus dem in diesem Sommer veröffentlichten Zensus ausgewertet. Im Jahr 2022 wurden demnach 44 Prozent aller Wohnungen von ihren Eigentümern bewohnt, 2011 waren es noch 0,9 Prozentpunkte mehr. In allen westdeutschen Bundesländern ging der Anteil zurück, in Bremen und Schleswig-Holstein sank der Anteil mit jeweils knapp 3 Prozentpunkten am stärksten. Im Osten stieg er dagegen in allen Bundesländern, in Sachsen am stärksten um 1,6 Prozent. Die gegenläufige Entwicklung in Ost und West seien zum Teil immer noch auf Nachholeffekte nach der Wiedervereinigung zurückzuführen, so die Autoren der Studie.
Rückgang von 4 Prozent bei unter 50-jährigen
Besonders jüngere Haushalte sind vom Rückgang betroffen. So sank die Wohneigentumsquote der unter 50-Jährigen zwischen 2011 und 2022 um mehr als 4 Prozentpunkte auf 30,4 Prozent. Unter den älteren Menschen ist sie mit knapp 57 Prozent mittlerweile beinahe doppelt so hoch. Der Grund: Vor allem die aktuell jüngere Generation ist von den stark gestiegenen Immobilienpreisen und Eigenkapitalforderungen betroffen.
Wohneigentum nicht erschwinglich
Die mangelnde finanzielle Erschwinglichkeit von Wohneigentum ist zunehmend das zentrale Hemmnis geworden. Für die Wohnungsbaupolitik hat das klare Implikationen. Denn wenn sich weniger Menschen Eigentum leisten können, müssen sie auf den Mietmarkt ausweichen. Das treibt die dortigen Preise. Die Studie zeigt deshalb klare Handlungsoptionen auf: Alles, was die Kaufpreise senkt, stärkt die Wohneigentumsbildung und entlastet den Mietmarkt. Dazu zählen unter anderem die Absenkung der Grunderwerbsteuer, vereinfachte Baustandards oder der Ausbau staatlicher Förderprogramme.
Anna Katharina Fricke
November 2024
Die E-Rechnungs-Empfangspflicht kommt
Elektronische Rechnungen
Alle Unternehmer im Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes – und damit auch private Wohnraumvermieter – müssen ab 2025 sogenannte E-Rechnungen empfangen können.
Diese Regelung soll auch dann gelten, wenn die „Unternehmer“, zu denen auch private Wohnungsvermieter zählen, ausschließlich steuerfreie Umsätze des § 4 Umsatzsteuergesetzes (UstG) tätigen und damit auch keine Möglichkeit zu einer Option nach § 9 UStG haben.
E-Mail-Postfach reicht aus
Der private Wohnungsvermieter muss somit ein Tool – zum Beispiel eine spezielle Software – oder ein geeignetes E-Mail-Postfach für den Empfang und die Verarbeitung von E-Rechnungen vorhalten, obwohl er keinen Vorsteuerabzug tätigt und keine Umsatzsteuer abführen muss. Nach Aussage aus dem Bundesfinanzministerium reicht die Vorhaltung eines E-Mail-Postfaches bereits aus, sofern nicht andere elektronische Übermittlungswege zwischen den beteiligten Unternehmern vereinbart worden sind.
Sanktionen für Unternehmer, die ihrer Verpflichtung, ab dem 1. Januar 2025 E-Rechnungen empfangen zu können, nicht nachkommen, sieht das Gesetz derzeit nicht vor (Quelle: Antwort der Bundesregierung vom 16. August 2024 auf die schriftliche Frage Nr. 135 der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag für den Monat August 2024).
Zum Hintergrund
Hintergrund der E-Rechnungs-Empfangspflicht sind Bestrebungen auf EU-Ebene, den Umsatzsteuerbetrug innerhalb der Europäischen Union einzudämmen. Hierzu wurde bereits vor einigen Jahren eine stufenweise Einführung von E-Rechnungspflichten eingeführt, die es der Finanzverwaltung ermöglichen soll, die umsatzsteuerliche Richtigkeit von Rechnungen weitgehend automatisiert zu prüfen. Bisher konnten bestimmte private Rechnungsempfänger der Ausstellung einer Rechnung als E-Rechnung widersprechen. Diese Möglichkeit wird ab dem 1. Januar 2025 entfallen.
Alle Unternehmer im Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes – und damit auch private Wohnraumvermieter – müssen ab 2025 sogenannte E-Rechnungen empfangen können.
Diese Regelung soll auch dann gelten, wenn die „Unternehmer“, zu denen auch private Wohnungsvermieter zählen, ausschließlich steuerfreie Umsätze des § 4 Umsatzsteuergesetzes (UstG) tätigen und damit auch keine Möglichkeit zu einer Option nach § 9 UStG haben.
E-Mail-Postfach reicht aus
Der private Wohnungsvermieter muss somit ein Tool – zum Beispiel eine spezielle Software – oder ein geeignetes E-Mail-Postfach für den Empfang und die Verarbeitung von E-Rechnungen vorhalten, obwohl er keinen Vorsteuerabzug tätigt und keine Umsatzsteuer abführen muss. Nach Aussage aus dem Bundesfinanzministerium reicht die Vorhaltung eines E-Mail-Postfaches bereits aus, sofern nicht andere elektronische Übermittlungswege zwischen den beteiligten Unternehmern vereinbart worden sind.
Sanktionen für Unternehmer, die ihrer Verpflichtung, ab dem 1. Januar 2025 E-Rechnungen empfangen zu können, nicht nachkommen, sieht das Gesetz derzeit nicht vor (Quelle: Antwort der Bundesregierung vom 16. August 2024 auf die schriftliche Frage Nr. 135 der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag für den Monat August 2024).
Sibylle Barent
Zum Hintergrund
Hintergrund der E-Rechnungs-Empfangspflicht sind Bestrebungen auf EU-Ebene, den Umsatzsteuerbetrug innerhalb der Europäischen Union einzudämmen. Hierzu wurde bereits vor einigen Jahren eine stufenweise Einführung von E-Rechnungspflichten eingeführt, die es der Finanzverwaltung ermöglichen soll, die umsatzsteuerliche Richtigkeit von Rechnungen weitgehend automatisiert zu prüfen. Bisher konnten bestimmte private Rechnungsempfänger der Ausstellung einer Rechnung als E-Rechnung widersprechen. Diese Möglichkeit wird ab dem 1. Januar 2025 entfallen.
November 2024
Eigenbedarfskündigung
Bundesgerichtshof konkretisiert den Begriff „Familienangehöriger“
Vermieter können ihren Mietern unter anderem kündigen, wenn sie die Wohnung für sich oder einen Familienangehörigen benötigen (§§ 573 Absatz 2 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches, BGB). Auch die Kündigungsbeschränkung bei Umwandlung von vermietetem Wohnraum in Wohneigentum greift nicht, wenn eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder die Erwerber derselben Familie angehören (§ 577a Absatz 2 Satz 2 BGB).
Als Familienangehörige werden ausschließlich Personen angesehen, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht im Sinne von § 383 Zivilprozessordnung (ZPO) und § 52 Strafprozessordnung (StPO) zusteht. Auf ein besonderes Näheverhältnis kommt es dabei nicht an. Cousins sind somit nicht als Familienangehörige anzusehen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 11. Juli 2024 (VIII ZR 276/23) entschieden.
Der Fall
Die Vermieterin – eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) – klagte gegen einen ihrer Mieter auf Räumung, nachdem sie die Wohnung wegen Eigenbedarfs zugunsten eines ihrer Gesellschafter gekündigt hatte. Die zunächst aus zwei Cousins bestehende GbR hatte die bereits vermietete Berliner Wohnung erworben und war damit in den bestehenden Mietvertrag eingetreten. Nach dem Tod eines Gesellschafters wurden dessen drei Kinder als Rechtsnachfolger als Gesellschafter in das Grundbuch eingetragen.
Die Mieter beriefen sich auf den in Berlin durch Landesverordnung erweiterten zehnjährigen Kündigungsschutz (Kündigungsbeschränkung im Sinne des § 577a Absatz 1a Satz 1 Nummer. 1, Absatz 2 BGB in Verbindung mit der Berliner Landesverordnung).
Das Landgericht war der Auffassung, dass die Kündigungsbeschränkung ausnahmsweise nicht greife, weil es sich bei den ursprünglichen Gesellschaftern – zwei Cousins – um Familienangehörige handele (§ 577a Absatz 1a Satz 2 BGB), zwischen denen auch ein besonderes Näheverhältnis bestünde. Für diese gelte die Kündigungsbeschränkung nicht. Die Richter hoben damit das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts auf.
Nur enge Familienangehörige werden privilegiert
Der BGH wiederum hob das Berufungsurteil auf und stellte damit das amtsgerichtliche Urteil wieder her. Zur Begründung führten die Richter aus, dass der Gesetzgeber die soziale Bindung der „Familienangehörigen“ im Mietrecht nicht konkretisiert habe. Auf eine Einzelfallbetrachtung des Näheverhältnisses käme es aber nicht an. Vielmehr werde die Wertung des Begriffs der Familienangehörigen aus dem Zeugnisverweigerungsrecht herangezogen. In der ZPO und der StPO würden aber nur enge Familienangehörige privilegiert. Bei ihnen nehme der Gesetzgeber an, dass zwischen ihnen typischerweise eine persönliche Bindung besteht.
Zur Information
Das Zeugnisverweigerungsrecht steht Verlobten, Ehepartnern, eingetragenen Lebenspartnern, direkten Verwandten und Verschwägerten, Pflegeeltern und Pflegekindern zu.
Inka-Marie Storm
Vermieter können ihren Mietern unter anderem kündigen, wenn sie die Wohnung für sich oder einen Familienangehörigen benötigen (§§ 573 Absatz 2 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches, BGB). Auch die Kündigungsbeschränkung bei Umwandlung von vermietetem Wohnraum in Wohneigentum greift nicht, wenn eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder die Erwerber derselben Familie angehören (§ 577a Absatz 2 Satz 2 BGB).
Als Familienangehörige werden ausschließlich Personen angesehen, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht im Sinne von § 383 Zivilprozessordnung (ZPO) und § 52 Strafprozessordnung (StPO) zusteht. Auf ein besonderes Näheverhältnis kommt es dabei nicht an. Cousins sind somit nicht als Familienangehörige anzusehen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 11. Juli 2024 (VIII ZR 276/23) entschieden.
Der Fall
Die Vermieterin – eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) – klagte gegen einen ihrer Mieter auf Räumung, nachdem sie die Wohnung wegen Eigenbedarfs zugunsten eines ihrer Gesellschafter gekündigt hatte. Die zunächst aus zwei Cousins bestehende GbR hatte die bereits vermietete Berliner Wohnung erworben und war damit in den bestehenden Mietvertrag eingetreten. Nach dem Tod eines Gesellschafters wurden dessen drei Kinder als Rechtsnachfolger als Gesellschafter in das Grundbuch eingetragen.
Die Mieter beriefen sich auf den in Berlin durch Landesverordnung erweiterten zehnjährigen Kündigungsschutz (Kündigungsbeschränkung im Sinne des § 577a Absatz 1a Satz 1 Nummer. 1, Absatz 2 BGB in Verbindung mit der Berliner Landesverordnung).
Das Landgericht war der Auffassung, dass die Kündigungsbeschränkung ausnahmsweise nicht greife, weil es sich bei den ursprünglichen Gesellschaftern – zwei Cousins – um Familienangehörige handele (§ 577a Absatz 1a Satz 2 BGB), zwischen denen auch ein besonderes Näheverhältnis bestünde. Für diese gelte die Kündigungsbeschränkung nicht. Die Richter hoben damit das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts auf.
Nur enge Familienangehörige werden privilegiert
Der BGH wiederum hob das Berufungsurteil auf und stellte damit das amtsgerichtliche Urteil wieder her. Zur Begründung führten die Richter aus, dass der Gesetzgeber die soziale Bindung der „Familienangehörigen“ im Mietrecht nicht konkretisiert habe. Auf eine Einzelfallbetrachtung des Näheverhältnisses käme es aber nicht an. Vielmehr werde die Wertung des Begriffs der Familienangehörigen aus dem Zeugnisverweigerungsrecht herangezogen. In der ZPO und der StPO würden aber nur enge Familienangehörige privilegiert. Bei ihnen nehme der Gesetzgeber an, dass zwischen ihnen typischerweise eine persönliche Bindung besteht.
Zur Information
Das Zeugnisverweigerungsrecht steht Verlobten, Ehepartnern, eingetragenen Lebenspartnern, direkten Verwandten und Verschwägerten, Pflegeeltern und Pflegekindern zu.
Inka-Marie Storm
November 2024
Unzumutbare Belastungen für Vermieter und Mieter
Klimaschutz im Mehrfamilienhausbestand
Die neuen Regelungen der EU-Gebäudeeffizienzrichtlinie (EPBD) zielen darauf ab, den Energieverbrauch und die CO₂-Emissionen von Gebäuden drastisch zu reduzieren. Die Mitgliedstaaten müssen diese Regelungen in nationales Recht einbinden, was erhebliche Auswirkungen auf private Vermieter in Deutschland haben wird. Eine aktuelle Studie von Haus & Grund untersucht die gesamtgesellschaftlichen Kosten für die Modernisierung des Mehrfamilienhausbestandes privater Vermieter in Deutschland auf zwei verschiedene mögliche Zielstandards. Im Ergebnis stellt die EPBD-Reform sowohl Vermieter als auch Mieter vor enorme Herausforderungen. Insbesondere in strukturschwachen Regionen mit hohen Leerstandsquoten und niedrigen Mietniveaus sind die finanziellen Belastungen für viele private Vermieter kaum tragbar.
Die Studie zeigt, dass die Modernisierung des Mehrfamilienhausbestandes privater Vermieter auf den Energieeffizienzhausstandard 55 (EH 55) bis 2045 Investitionen in Höhe von etwa 393 Milliarden Euro erfordern würde. Dies entspricht jährlichen Kosten von rund 18,7 Milliarden Euro. Für den EH-115-Standard wären immer noch erhebliche Ausgaben von etwa 215 Milliarden Euro notwendig, was etwa 10,2 Milliarden Euro pro Jahr entspricht. Für Vermieter bedeutet die Umsetzung der energetischen Modernisierungen also immense finanzielle Aufwendungen.
Kaltmieterhöhungen und eingesparte Energiekosten
Um diese Maßnahmen zu leisten, müssen die privaten Vermieter einen Teil der Investitionskosten über Mietpreissteigerungen refinanzieren. Für den EH-55-Standard würden sich die Kaltmieterhöhungen insgesamt auf etwa 188 Milliarden Euro belaufen. Im Vergleich dazu würden die Mietsteigerungen für den EH-115-Standard bei etwa 103 Milliarden Euro liegen. Den Mietsteigerungen stehen jedoch nur begrenzte Einsparungen bei den Energiekosten gegenüber, wodurch die finanziellen Belastungen für die Mieter steigen würden. Zusätzlich sind viele Vermieter in strukturschwachen Regionen nicht in der Lage, solche Mieterhöhungen durchzusetzen, was die Refinanzierung der Investitionen erheblich erschwert.
Wirtschaftliche Untragbarkeit für Mieter und Vermieter
Die Studie zeigt, dass die Kostenersparnisse durch höhere energetische Standards die erforderlichen Mietpreissteigerungen nicht kompensieren können. Bei einer Modernisierung auf den EH-55-Standard ergeben sich für Mieter zusätzliche Kosten in Höhe von etwa 113 Milliarden Euro, was ungefähr 1,20 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche im Monat entspricht. Für den EH-115-Standard betragen die Zusatzkosten etwa 58 Milliarden Euro oder monatlich 60 Cent pro Quadratmeter Wohnfläche. Auch für Vermieter sind diese Investitionen oft untragbar, insbesondere in Gebieten mit niedrigen Mieten und hohem Leerstand. Hier können die finanziellen Belastungen nicht durch Mieteinnahmen gedeckt werden, was zu einem erheblichen wirtschaftlichen Risiko führt.
Finanzielle Unterstützung und realistische Zielstandards
Es ist unerlässlich, dass die Bundesregierung künftig realistische und machbare Zielstandards festlegt, die sowohl die technischen Möglichkeiten als auch die finanziellen Belastungen für Vermieter und Mieter berücksichtigen. Staatliche Fördermaßnahmen und Unterstützung sind notwendig, um die finanziellen Lasten zu mindern und die Akzeptanz der Maßnahmen zu erhöhen.
Jakob Grimm
Die neuen Regelungen der EU-Gebäudeeffizienzrichtlinie (EPBD) zielen darauf ab, den Energieverbrauch und die CO₂-Emissionen von Gebäuden drastisch zu reduzieren. Die Mitgliedstaaten müssen diese Regelungen in nationales Recht einbinden, was erhebliche Auswirkungen auf private Vermieter in Deutschland haben wird. Eine aktuelle Studie von Haus & Grund untersucht die gesamtgesellschaftlichen Kosten für die Modernisierung des Mehrfamilienhausbestandes privater Vermieter in Deutschland auf zwei verschiedene mögliche Zielstandards. Im Ergebnis stellt die EPBD-Reform sowohl Vermieter als auch Mieter vor enorme Herausforderungen. Insbesondere in strukturschwachen Regionen mit hohen Leerstandsquoten und niedrigen Mietniveaus sind die finanziellen Belastungen für viele private Vermieter kaum tragbar.
Die Studie zeigt, dass die Modernisierung des Mehrfamilienhausbestandes privater Vermieter auf den Energieeffizienzhausstandard 55 (EH 55) bis 2045 Investitionen in Höhe von etwa 393 Milliarden Euro erfordern würde. Dies entspricht jährlichen Kosten von rund 18,7 Milliarden Euro. Für den EH-115-Standard wären immer noch erhebliche Ausgaben von etwa 215 Milliarden Euro notwendig, was etwa 10,2 Milliarden Euro pro Jahr entspricht. Für Vermieter bedeutet die Umsetzung der energetischen Modernisierungen also immense finanzielle Aufwendungen.
Kaltmieterhöhungen und eingesparte Energiekosten
Um diese Maßnahmen zu leisten, müssen die privaten Vermieter einen Teil der Investitionskosten über Mietpreissteigerungen refinanzieren. Für den EH-55-Standard würden sich die Kaltmieterhöhungen insgesamt auf etwa 188 Milliarden Euro belaufen. Im Vergleich dazu würden die Mietsteigerungen für den EH-115-Standard bei etwa 103 Milliarden Euro liegen. Den Mietsteigerungen stehen jedoch nur begrenzte Einsparungen bei den Energiekosten gegenüber, wodurch die finanziellen Belastungen für die Mieter steigen würden. Zusätzlich sind viele Vermieter in strukturschwachen Regionen nicht in der Lage, solche Mieterhöhungen durchzusetzen, was die Refinanzierung der Investitionen erheblich erschwert.
Wirtschaftliche Untragbarkeit für Mieter und Vermieter
Die Studie zeigt, dass die Kostenersparnisse durch höhere energetische Standards die erforderlichen Mietpreissteigerungen nicht kompensieren können. Bei einer Modernisierung auf den EH-55-Standard ergeben sich für Mieter zusätzliche Kosten in Höhe von etwa 113 Milliarden Euro, was ungefähr 1,20 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche im Monat entspricht. Für den EH-115-Standard betragen die Zusatzkosten etwa 58 Milliarden Euro oder monatlich 60 Cent pro Quadratmeter Wohnfläche. Auch für Vermieter sind diese Investitionen oft untragbar, insbesondere in Gebieten mit niedrigen Mieten und hohem Leerstand. Hier können die finanziellen Belastungen nicht durch Mieteinnahmen gedeckt werden, was zu einem erheblichen wirtschaftlichen Risiko führt.
Finanzielle Unterstützung und realistische Zielstandards
Es ist unerlässlich, dass die Bundesregierung künftig realistische und machbare Zielstandards festlegt, die sowohl die technischen Möglichkeiten als auch die finanziellen Belastungen für Vermieter und Mieter berücksichtigen. Staatliche Fördermaßnahmen und Unterstützung sind notwendig, um die finanziellen Lasten zu mindern und die Akzeptanz der Maßnahmen zu erhöhen.
Jakob Grimm
Oktober 2024
Immobilienkauf - Verlockende Rundum-Sorglos-Pakete mit Tücken
Der Traum von der eigenen Immobilie – für viele Menschen ist er das Ziel jahrzehntelangen Sparens und gleichzeitig respekteinflößend: Von der Suche über die Finanzierung bis hin zu einer möglichen Vermietung gibt es viele Hürden beim Erwerb und der Verwaltung einer Immobilie. Sogenannte Rundum-Sorglos-Pakete beim Immobilienkauf erfreuen sich daher großer Beliebtheit, versprechen sie doch vom Kauf über die Kreditvermittlung bis hin zur Mietersuche eine stressfreie Abwicklung, bei der alles aus einer Hand kommt. Doch wie so oft steckt der Teufel im Detail. Ein Skandal um den Immobilien-Influencer Immo Tommy zeigt die Schattenseite, die die vermeintliche Bequemlichkeit haben kann.
Immo Tommy, bürgerlich Tomislav Primorac, ist ein sogenannter Immobilien-Influencer. Auf seinem Instagram-Kanal mit rund 850.000 Followern verspricht er ihnen, dass auch sie – genauso wie er selbst – in wenigen Schritten zum erfolgreichen Immobilienbesitzer werden können. Sein Konzept: die Vermittlung von Immobilienangeboten mit guter Vermietbarkeit und Finanzierungsmöglichkeiten, die auf die eigene individuelle Situation abgestimmt sind. Was nach einer perfekten Lösung für unerfahrene Käufer klingt, entpuppte sich laut Recherchen des Spiegel und NDR jedoch zumindest für einige offenbar als finanzieller Albtraum. Immo Tommy wurde vorgeworfen, seinen Kunden überteuerte Immobilien mit undurchsichtigen Finanzierungsmodellen und hohen versteckten Provisionen angeboten und verkauft zu haben. Mittlerweile überprüft die Stuttgarter Staatsanwaltschaft die Vorwürfe.
Welche rechtlichen Möglichkeiten haben Geschädigte?
Für die Betroffenen stellt sich nun die Frage: Welche Handhabe haben sie? Die rechtliche Ausgangslage ist komplex, und die Erfolgsaussichten hängen stark vom Einzelfall ab. Eine Möglichkeit könnte die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung sein. Hierbei müssen die Käufer nachweisen, dass sie über wesentliche Eigenschaften der Immobilie getäuscht wurden. Eine solche Anfechtung kann allerdings nur innerhalb einer bestimmten Frist nach Vertragsabschluss erfolgen und erfordert eine sorgfältige Dokumentation der getäuschten Umstände.
Darüber hinaus könnten Schadenersatzansprüche wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten oder fehlerhafter Beratung geltend gemacht werden. Allerdings ist die Beweisführung auch hier oft schwierig, insbesondere wenn Vereinbarungen mündlich getroffen wurden und somit Aussage gegen Aussage steht.
Wie können sich Käufer künftig schützen?
Grundsätzlich können solche Rundum-Sorglos-Pakete eine sinnvolle Option sein, wenn sie von seriösen Anbietern stammen und die einzelnen Dienstleistungen transparent und nachvollziehbar sind. Der Fall Immo Tommy macht jedoch deutlich, dass bei diesen vermeintlich komfortablen Komplettlösungen Vorsicht geboten ist. Es empfiehlt sich daher, sowohl die Angebote als auch die Anbieter selbst vor einem möglichen Vertragsabschluss gründlich zu prüfen und das Prozedere auch vollständig zu verstehen. Ein guter Weg ist, sich vorab von einem unabhängigen Immobilienberater beraten zu lassen, der keine eigenen finanziellen Interessen am anstehenden Erwerb hat. Dieser kann unabhängige Gutachten über den Immobilienwert erstellen lassen. Für die Finanzierung sollte man sich ebenfalls Kreditangebote verschiedener unabhängiger Banken ansehen und prüfen, ob es vielleicht bessere Konditionen als die im Komplettpaket gebotenen gibt. Dasselbe gilt für weitere Dienstleistungen – auch hier kann es lukrativer sein, diese einzeln zu beauftragen. So behält man die Kontrolle und minimiert das Risiko, auf undurchsichtige Geschäftsmodelle hereinzufallen und sich nicht von der Bequemlichkeit eines Rundum-Sorglos-Pakets blenden zu lassen.
Astrid Zehbe
Immo Tommy, bürgerlich Tomislav Primorac, ist ein sogenannter Immobilien-Influencer. Auf seinem Instagram-Kanal mit rund 850.000 Followern verspricht er ihnen, dass auch sie – genauso wie er selbst – in wenigen Schritten zum erfolgreichen Immobilienbesitzer werden können. Sein Konzept: die Vermittlung von Immobilienangeboten mit guter Vermietbarkeit und Finanzierungsmöglichkeiten, die auf die eigene individuelle Situation abgestimmt sind. Was nach einer perfekten Lösung für unerfahrene Käufer klingt, entpuppte sich laut Recherchen des Spiegel und NDR jedoch zumindest für einige offenbar als finanzieller Albtraum. Immo Tommy wurde vorgeworfen, seinen Kunden überteuerte Immobilien mit undurchsichtigen Finanzierungsmodellen und hohen versteckten Provisionen angeboten und verkauft zu haben. Mittlerweile überprüft die Stuttgarter Staatsanwaltschaft die Vorwürfe.
Welche rechtlichen Möglichkeiten haben Geschädigte?
Für die Betroffenen stellt sich nun die Frage: Welche Handhabe haben sie? Die rechtliche Ausgangslage ist komplex, und die Erfolgsaussichten hängen stark vom Einzelfall ab. Eine Möglichkeit könnte die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung sein. Hierbei müssen die Käufer nachweisen, dass sie über wesentliche Eigenschaften der Immobilie getäuscht wurden. Eine solche Anfechtung kann allerdings nur innerhalb einer bestimmten Frist nach Vertragsabschluss erfolgen und erfordert eine sorgfältige Dokumentation der getäuschten Umstände.
Darüber hinaus könnten Schadenersatzansprüche wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten oder fehlerhafter Beratung geltend gemacht werden. Allerdings ist die Beweisführung auch hier oft schwierig, insbesondere wenn Vereinbarungen mündlich getroffen wurden und somit Aussage gegen Aussage steht.
Wie können sich Käufer künftig schützen?
Grundsätzlich können solche Rundum-Sorglos-Pakete eine sinnvolle Option sein, wenn sie von seriösen Anbietern stammen und die einzelnen Dienstleistungen transparent und nachvollziehbar sind. Der Fall Immo Tommy macht jedoch deutlich, dass bei diesen vermeintlich komfortablen Komplettlösungen Vorsicht geboten ist. Es empfiehlt sich daher, sowohl die Angebote als auch die Anbieter selbst vor einem möglichen Vertragsabschluss gründlich zu prüfen und das Prozedere auch vollständig zu verstehen. Ein guter Weg ist, sich vorab von einem unabhängigen Immobilienberater beraten zu lassen, der keine eigenen finanziellen Interessen am anstehenden Erwerb hat. Dieser kann unabhängige Gutachten über den Immobilienwert erstellen lassen. Für die Finanzierung sollte man sich ebenfalls Kreditangebote verschiedener unabhängiger Banken ansehen und prüfen, ob es vielleicht bessere Konditionen als die im Komplettpaket gebotenen gibt. Dasselbe gilt für weitere Dienstleistungen – auch hier kann es lukrativer sein, diese einzeln zu beauftragen. So behält man die Kontrolle und minimiert das Risiko, auf undurchsichtige Geschäftsmodelle hereinzufallen und sich nicht von der Bequemlichkeit eines Rundum-Sorglos-Pakets blenden zu lassen.
Astrid Zehbe
Oktober 2024
Kehr- und Überprüfungsordnung
Höhere Gebühren und Vertreterregelungen geplant
Die neuen Heizungsregelungen des seit Anfang des Jahres geltenden Gebäudeenergiegesetzes (GEG) ziehen weitere Anpassungen bei den Gebührentatbeständen der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) nach sich. Außerdem sollen sich zukünftig die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vertreten lassen können. Dafür soll wiederum das Schornsteinfegerhandwerkergesetz (SchfHwG) geändert werden.
Die Änderungen der KÜO und des SchfHwG werden derzeit in zwei getrennten Verfahren behandelt. Sie wurden vom Bundestag bisher noch nicht beschlossen. Haus & Grund setzt sich dabei für mehr Entlastungen bei den Schornsteinfegerpflichten für Eigentümer ein. Die geplanten Änderungen im Überblick:
Erhöhung des für die Gebührensätze maßgeblichen Arbeitswerts
Die Gebühren für sämtliche hoheitlichen Aufgaben der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger werden in der KÜO geregelt. Der für die Höhe der Gebühren maßgebliche Arbeitswert wurde zuletzt 2020 auf 1,20 Euro angehoben. Er soll nunmehr zur Sicherung der Nachbesetzung von Fachkräften auf 1,40 Euro erhöht werden. Im Durchschnitt werden sich dadurch die Kosten für Feuerstättenschau und Feuerstättenbescheid um 17 Prozent verteuern. Die Erhöhung liegt aber damit unter der Verbraucherpreisentwicklung von 19,4 Prozent für den gleichen Zeitraum.
Bevollmächtigte Schornsteinfeger sollen sich zukünftig vertreten lassen können
Der gegenwärtige Fachkräftemangel trifft auch die Schornsteinfegerbranche. Um den drohenden Engpässen bei der Besetzung der Kehrbezirke zu begegnen, soll die Möglichkeit der Vertretung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers durch einen angestellten Schornsteinfegermeister im SchfHwG eingeführt werden. Die dadurch erforderliche Folgeanpassung in der KÜO führt jedoch zu keiner neuen Gebühr. Der Vertreter hat jedoch wie der Bevollmächtigte den Termin der Feuerstättenschau spätestens fünf Werktage vor der Durchführung anzukündigen und muss namentlich benannt werden.
Klarstellungen und Anpassungen bei einigen Gebührentatbeständen
Die Überprüfung der mit der jüngsten GEG-Novelle neu geschaffenen Pflichten zum Einbau erneuerbarer Heizungen sollen nunmehr detailliert in der Anlage 3 der KÜO geregelt werden. Dabei sollen nicht nur die Prüfpflichten und jeweiligen Gebühren en détail ergänzt, sondern auch noch mit zusätzlichen Zuschlägen und Strafgebühren bei Verstoß versehen werden. Durch die ohnehin schon intransparente Gesetzgebung des GEG werden Eigentümer damit noch zusätzlich bestraft.
Kommentar von Corinna Kodim, Geschäftsführerin Energie, Umwelt, Technik
„Durch immer mehr neue hoheitliche Aufgaben der Schornsteinfeger und laufende Preisanpassungen kennen die Schornsteinfegerkosten seit Jahren nur den einen Weg nach oben. Zum Ausgleich der Mehrkosten werden für Bürgerinnen und Bürger hingegen keinerlei entlastende Regelungen getroffen. Dabei bieten sowohl das SchfHwG als auch die Gebührenordnung (KÜO) genug Potenzial für Vereinfachungen und Erleichterungen bei allen Beteiligten. Die Verlängerung der Fristen für die Feuerstättenschauen von derzeit im Durchschnitt alle 3,5 Jahre auf 5 Jahre würde beispielsweise nicht nur das Problem der fehlenden Kapazitäten bei den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern lösen, sondern gleichzeitig auch Eigentümer und Mieter bei den Kosten entlasten.“
Die neuen Heizungsregelungen des seit Anfang des Jahres geltenden Gebäudeenergiegesetzes (GEG) ziehen weitere Anpassungen bei den Gebührentatbeständen der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) nach sich. Außerdem sollen sich zukünftig die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vertreten lassen können. Dafür soll wiederum das Schornsteinfegerhandwerkergesetz (SchfHwG) geändert werden.
Die Änderungen der KÜO und des SchfHwG werden derzeit in zwei getrennten Verfahren behandelt. Sie wurden vom Bundestag bisher noch nicht beschlossen. Haus & Grund setzt sich dabei für mehr Entlastungen bei den Schornsteinfegerpflichten für Eigentümer ein. Die geplanten Änderungen im Überblick:
Erhöhung des für die Gebührensätze maßgeblichen Arbeitswerts
Die Gebühren für sämtliche hoheitlichen Aufgaben der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger werden in der KÜO geregelt. Der für die Höhe der Gebühren maßgebliche Arbeitswert wurde zuletzt 2020 auf 1,20 Euro angehoben. Er soll nunmehr zur Sicherung der Nachbesetzung von Fachkräften auf 1,40 Euro erhöht werden. Im Durchschnitt werden sich dadurch die Kosten für Feuerstättenschau und Feuerstättenbescheid um 17 Prozent verteuern. Die Erhöhung liegt aber damit unter der Verbraucherpreisentwicklung von 19,4 Prozent für den gleichen Zeitraum.
Bevollmächtigte Schornsteinfeger sollen sich zukünftig vertreten lassen können
Der gegenwärtige Fachkräftemangel trifft auch die Schornsteinfegerbranche. Um den drohenden Engpässen bei der Besetzung der Kehrbezirke zu begegnen, soll die Möglichkeit der Vertretung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers durch einen angestellten Schornsteinfegermeister im SchfHwG eingeführt werden. Die dadurch erforderliche Folgeanpassung in der KÜO führt jedoch zu keiner neuen Gebühr. Der Vertreter hat jedoch wie der Bevollmächtigte den Termin der Feuerstättenschau spätestens fünf Werktage vor der Durchführung anzukündigen und muss namentlich benannt werden.
Klarstellungen und Anpassungen bei einigen Gebührentatbeständen
Die Überprüfung der mit der jüngsten GEG-Novelle neu geschaffenen Pflichten zum Einbau erneuerbarer Heizungen sollen nunmehr detailliert in der Anlage 3 der KÜO geregelt werden. Dabei sollen nicht nur die Prüfpflichten und jeweiligen Gebühren en détail ergänzt, sondern auch noch mit zusätzlichen Zuschlägen und Strafgebühren bei Verstoß versehen werden. Durch die ohnehin schon intransparente Gesetzgebung des GEG werden Eigentümer damit noch zusätzlich bestraft.
Kommentar von Corinna Kodim, Geschäftsführerin Energie, Umwelt, Technik
„Durch immer mehr neue hoheitliche Aufgaben der Schornsteinfeger und laufende Preisanpassungen kennen die Schornsteinfegerkosten seit Jahren nur den einen Weg nach oben. Zum Ausgleich der Mehrkosten werden für Bürgerinnen und Bürger hingegen keinerlei entlastende Regelungen getroffen. Dabei bieten sowohl das SchfHwG als auch die Gebührenordnung (KÜO) genug Potenzial für Vereinfachungen und Erleichterungen bei allen Beteiligten. Die Verlängerung der Fristen für die Feuerstättenschauen von derzeit im Durchschnitt alle 3,5 Jahre auf 5 Jahre würde beispielsweise nicht nur das Problem der fehlenden Kapazitäten bei den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern lösen, sondern gleichzeitig auch Eigentümer und Mieter bei den Kosten entlasten.“
September 2024
Immobilienkauf
Was unverheiratete Paare beachten sollten
Der Traum vom eigenen Haus oder der Eigentumswohnung ist bei vielen Paaren nach wie vor groß. Das eigene Zuhause – es steht für Sicherheit, Freiheit und eine gemeinsame Zukunft. Doch immer weniger Paare entscheiden sich für den Trauschein: Ließen sich im Jahr 2023 nur noch 361.000 Paare trauen, waren es 2019 rund 50.000 Heiratswillige mehr. Während Banken und Kreditinstitute keinen Unterschied machen, ob ein kaufwilliges Paar verheiratet ist oder nicht, gibt es für unverheiratete Partner einiges zu beachten – vor allem, um Streitigkeiten im Trennungs- oder Erbfall zu vermeiden.
Bevor die Suche nach der Traumimmobilie beginnt, sollte man sich gemeinsam über die langfristigen Ziele und Erwartungen klarwerden. Dazu gehören Fragen wie: Warum wollen wir ein Eigenheim kaufen? Wie stellen wir uns unser gemeinsames Leben in den nächsten fünf, zehn oder 20 Jahren vor? Wie sieht unsere finanzielle Situation aus und wie wird sie sich voraussichtlich entwickeln?
Ein ehrliches und offenes Gespräch über diese Punkte hilft, Missverständnisse und Enttäuschungen zu vermeiden und schafft eine gute Basis für den Immobilienkauf.
Finanzierung und Kreditaufnahme
Die Finanzierung eines Immobilienkaufs ist für die meisten kaufwilligen Paare die größte Herausforderung. Auch wenn Banken und Kreditinstitute unverheiratete Partner grundsätzlich nicht anders als Eheleute behandeln, sind hier die ersten Fallstricke zu beachten. Beide Partner sollten ihre finanzielle Situation genau kennen und offenlegen. Sind die finanziellen Ausgangslagen sehr verschieden, sollte geklärt werden, wie hier eine gerechte Lastenverteilung stattfinden kann. Banken bevorzugen beziehungsweise fordern häufig, dass beide Partner den Kredit gemeinsam aufnehmen und damit auch gemeinsam für die Rückzahlung des Kredits verantwortlich sind. Falls einer der Partner zahlungsunfähig wird, muss der andere für die gesamte Schuld aufkommen. Vor diesem Hintergrund ist es ratsam, sich finanziell gegen unvorhergesehene Ereignisse wie Arbeitslosigkeit, Krankheit oder Tod abzusichern. Insbesondere eine Risikolebensversicherung kann hier sinnvoll sein, die idealerweise über Kreuz abgeschlossen wird. Das heißt, jede Person schließt jeweils eine Versicherung für den anderen auf dessen Leben ab. Im Todesfall zählt das Geld nicht als Erbschaft und muss nicht versteuert werden, was angesichts der niedrigen Freigrenzen für unverheiratete Paare eine große Entlastung darstellt.
Eigentumsverhältnisse und Grundbucheintrag
Unbedingt geklärt werden sollten vorab die Eigentumsverhältnisse. Hier gibt es verschiedene Möglichkeiten, das Eigentum zu gestalten. Beim Miteigentum nach Bruchteilen werden beide Partner als Miteigentümer ins Grundbuch eingetragen, jeder mit einem festgelegten Anteil (zum Beispiel 50/50 oder 60/40). Beim Alleineigentum wird einer der Partner alleiniger Eigentümer. Dies kann sinnvoll sein, wenn ein Partner die Finanzierung größtenteils übernimmt oder ein höheres Eigenkapital einbringt. Auch hier ist es wichtig, vorab eine Lösung zu finden, die für beide Parteien fair ist. Ebenfalls ratsam ist eine rechtliche Beratung, um die beste Lösung für die individuelle Situation zu finden.
Notarvertrag und zusätzliche Vereinbarungen
Ein Notarvertrag ist beim Immobilienkauf obligatorisch. Für unverheiratete Paare empfiehlt es sich jedoch, zusätzliche Vereinbarungen zu treffen, um die Rechte und Pflichten beider Partner klar zu regeln. Dies können beispielsweise Regelungen sein, wer welche Kosten trägt – sowohl beim Kauf als auch bei der Instandhaltung und Renovierung der Immobilie. Auch Vereinbarungen darüber, wer in der Immobilie wohnen darf, und welche Rechte derjenige Partner hat, der nicht im Grundbuch eingetragen ist, können getroffen werden. Wichtig ist es zudem, im Falle einer möglichen Trennung zu klären, was mit der Immobilie geschieht. Dazu gehört die Aufteilung der Immobilie, Rückzahlung von Darlehen und eventuell eine Vereinbarung zur Abfindung des ausziehenden Partners.
Todesfall
Unverheiratete Paare sollten sich unbedingt Gedanken darüber machen, was im Falle des Todes eines Partners passieren soll. Auch wenn es schwerfällt, über solche Szenarien nachzudenken, ist es wichtig, um im Ernstfall vorbereitet zu sein. Grundsätzlich hat der überlebende Partner im Todesfall keinen automatischen Anspruch auf die Immobilie. Ein Testament oder ein Erbvertrag sind hier absolut sinnvoll, um den überlebenden Partner abzusichern. Auch hier ist eine Beratung durch einen Experten gut investiertes Geld.
Steuerliche Aspekte
Beim Immobilienkauf gibt es auch steuerliche Aspekte zu beachten. Für unverheiratete Paare gelten bei Schenkungen und Erbschaften deutlich niedrigere Freibeträge als für Ehepaare, was zu höheren Steuerbelastungen führen kann. Insbesondere wenn ein Partner wesentlich mehr Eigenkapital mitbringt, beide Parteien aber zu gleichen Teilen im Grundbuch stehen, kann das Finanzamt von einer Schenkung ausgehen und entsprechend Schenkungsteuer verlangen. Ein Ausweg könnte hier ein privater Darlehensvertrag sein – allerdings unterstellt der Fiskus dann womöglich, dass Zinszahlungen anfallen, die der Darlehensgeber ebenfalls versteuern müsste. Es ist darum äußerst sinnvoll, gemeinsam eine Steuerberatung in Anspruch zu nehmen, um die beste steuerliche Gestaltung zu finden.
Der Traum vom eigenen Haus oder der Eigentumswohnung ist bei vielen Paaren nach wie vor groß. Das eigene Zuhause – es steht für Sicherheit, Freiheit und eine gemeinsame Zukunft. Doch immer weniger Paare entscheiden sich für den Trauschein: Ließen sich im Jahr 2023 nur noch 361.000 Paare trauen, waren es 2019 rund 50.000 Heiratswillige mehr. Während Banken und Kreditinstitute keinen Unterschied machen, ob ein kaufwilliges Paar verheiratet ist oder nicht, gibt es für unverheiratete Partner einiges zu beachten – vor allem, um Streitigkeiten im Trennungs- oder Erbfall zu vermeiden.
Bevor die Suche nach der Traumimmobilie beginnt, sollte man sich gemeinsam über die langfristigen Ziele und Erwartungen klarwerden. Dazu gehören Fragen wie: Warum wollen wir ein Eigenheim kaufen? Wie stellen wir uns unser gemeinsames Leben in den nächsten fünf, zehn oder 20 Jahren vor? Wie sieht unsere finanzielle Situation aus und wie wird sie sich voraussichtlich entwickeln?
Ein ehrliches und offenes Gespräch über diese Punkte hilft, Missverständnisse und Enttäuschungen zu vermeiden und schafft eine gute Basis für den Immobilienkauf.
Finanzierung und Kreditaufnahme
Die Finanzierung eines Immobilienkaufs ist für die meisten kaufwilligen Paare die größte Herausforderung. Auch wenn Banken und Kreditinstitute unverheiratete Partner grundsätzlich nicht anders als Eheleute behandeln, sind hier die ersten Fallstricke zu beachten. Beide Partner sollten ihre finanzielle Situation genau kennen und offenlegen. Sind die finanziellen Ausgangslagen sehr verschieden, sollte geklärt werden, wie hier eine gerechte Lastenverteilung stattfinden kann. Banken bevorzugen beziehungsweise fordern häufig, dass beide Partner den Kredit gemeinsam aufnehmen und damit auch gemeinsam für die Rückzahlung des Kredits verantwortlich sind. Falls einer der Partner zahlungsunfähig wird, muss der andere für die gesamte Schuld aufkommen. Vor diesem Hintergrund ist es ratsam, sich finanziell gegen unvorhergesehene Ereignisse wie Arbeitslosigkeit, Krankheit oder Tod abzusichern. Insbesondere eine Risikolebensversicherung kann hier sinnvoll sein, die idealerweise über Kreuz abgeschlossen wird. Das heißt, jede Person schließt jeweils eine Versicherung für den anderen auf dessen Leben ab. Im Todesfall zählt das Geld nicht als Erbschaft und muss nicht versteuert werden, was angesichts der niedrigen Freigrenzen für unverheiratete Paare eine große Entlastung darstellt.
Eigentumsverhältnisse und Grundbucheintrag
Unbedingt geklärt werden sollten vorab die Eigentumsverhältnisse. Hier gibt es verschiedene Möglichkeiten, das Eigentum zu gestalten. Beim Miteigentum nach Bruchteilen werden beide Partner als Miteigentümer ins Grundbuch eingetragen, jeder mit einem festgelegten Anteil (zum Beispiel 50/50 oder 60/40). Beim Alleineigentum wird einer der Partner alleiniger Eigentümer. Dies kann sinnvoll sein, wenn ein Partner die Finanzierung größtenteils übernimmt oder ein höheres Eigenkapital einbringt. Auch hier ist es wichtig, vorab eine Lösung zu finden, die für beide Parteien fair ist. Ebenfalls ratsam ist eine rechtliche Beratung, um die beste Lösung für die individuelle Situation zu finden.
Notarvertrag und zusätzliche Vereinbarungen
Ein Notarvertrag ist beim Immobilienkauf obligatorisch. Für unverheiratete Paare empfiehlt es sich jedoch, zusätzliche Vereinbarungen zu treffen, um die Rechte und Pflichten beider Partner klar zu regeln. Dies können beispielsweise Regelungen sein, wer welche Kosten trägt – sowohl beim Kauf als auch bei der Instandhaltung und Renovierung der Immobilie. Auch Vereinbarungen darüber, wer in der Immobilie wohnen darf, und welche Rechte derjenige Partner hat, der nicht im Grundbuch eingetragen ist, können getroffen werden. Wichtig ist es zudem, im Falle einer möglichen Trennung zu klären, was mit der Immobilie geschieht. Dazu gehört die Aufteilung der Immobilie, Rückzahlung von Darlehen und eventuell eine Vereinbarung zur Abfindung des ausziehenden Partners.
Todesfall
Unverheiratete Paare sollten sich unbedingt Gedanken darüber machen, was im Falle des Todes eines Partners passieren soll. Auch wenn es schwerfällt, über solche Szenarien nachzudenken, ist es wichtig, um im Ernstfall vorbereitet zu sein. Grundsätzlich hat der überlebende Partner im Todesfall keinen automatischen Anspruch auf die Immobilie. Ein Testament oder ein Erbvertrag sind hier absolut sinnvoll, um den überlebenden Partner abzusichern. Auch hier ist eine Beratung durch einen Experten gut investiertes Geld.
Steuerliche Aspekte
Beim Immobilienkauf gibt es auch steuerliche Aspekte zu beachten. Für unverheiratete Paare gelten bei Schenkungen und Erbschaften deutlich niedrigere Freibeträge als für Ehepaare, was zu höheren Steuerbelastungen führen kann. Insbesondere wenn ein Partner wesentlich mehr Eigenkapital mitbringt, beide Parteien aber zu gleichen Teilen im Grundbuch stehen, kann das Finanzamt von einer Schenkung ausgehen und entsprechend Schenkungsteuer verlangen. Ein Ausweg könnte hier ein privater Darlehensvertrag sein – allerdings unterstellt der Fiskus dann womöglich, dass Zinszahlungen anfallen, die der Darlehensgeber ebenfalls versteuern müsste. Es ist darum äußerst sinnvoll, gemeinsam eine Steuerberatung in Anspruch zu nehmen, um die beste steuerliche Gestaltung zu finden.
September 2024
Wohnkosten in Deutschland für Mieter im Schnitt geringer als für Eigentümer
Zu diesem Ergebnis kommt eine Untersuchung der Europäischen Stiftung für die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen aus dem Jahr 2023. Die Wohnkosten – unter Berücksichtigung von Mieten, Hypothekenzinsen, Wohnungssteuern, Nebenkosten, Instandhaltungsaufwendungen und anderen – sind für Mieter in Europa im Durchschnitt wesentlich höher als für Eigentümer. Dies ist in allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme Deutschlands der Fall.
Natürlich müssen solche Ergebnisse auch vor dem Hintergrund des durchschnittlichen Einkommens betrachtet werden. Hier liegt Deutschland im Mittel auf einem hohen Niveau. Während sich die Wohnkosten der Mieter in Deutschland, nicht zuletzt wegen des hohen Einkommensniveaus, im europäischen Vergleich im oberen Drittel bewegen, übersteigen die Wohnkosten der deutschen Eigentümer die Ausgaben der Eigentümer in den anderen Mitgliedstaaten bei Weitem. Grund dafür sind die hohen Bauland- und Baukosten sowie konstant hohe Bauzinsen.
Dieses Ergebnis ist vor dem Hintergrund der hitzig geführten Debatte über explodierende Mieten von großem Interesse, da sie zeigt, dass Eigentümer in der öffentlichen Wahrnehmung oft zu kurz kommen.
August 2024
„Gutes Wohnen hängt nicht davon ab, dass jede DIN-Norm eingehalten wird“
INTERVIEW
Gestiegene Zinsen, hohe Materialkosten und Fachkräftemangel – die Baubranche steckt in einer Krise. Gleichzeitig fehlt es an Wohnraum. Im Interview erläutert Bundesjustizminister Marco Buschmann, wie Bauen wieder einfacher werden kann und was sich hinter dem Begriff „Gebäudetyp E“ verbirgt.
Nach einer Studie des Bauforschungsinstituts Arge sind die Baukosten in den vergangenen vier Jahren etwa in Großstädten um 42 Prozent gestiegen. Wie kann Bauen wieder bezahlbarer werden?
Bund, Länder und Kommunen müssen hier zusammenwirken. Denn es gibt nicht das eine Wundermittel, um die Teuerungskrise beim Wohnungsbau in den Griff zu bekommen. Notwendig ist ein Bündel an Maßnahmen. Wo es möglich ist, da muss mehr Bauland ausgewiesen werden: Schließlich liegt es auch am knappen Grundstücksangebot, dass das Bauen so teuer ist. Bürokratieabbau ist ein weiterer Hebel: Es gibt zu viele Vorgaben in Deutschland und die Genehmigungs- und Gerichtsverfahren dauern zu lange; auch das sind unnötige Zeitfresser und Kostentreiber. Auch Förderprogramme sind in diesem Zusammenhang zu nennen. Sie können die Teuerung zumindest abfedern: Die Bundesregierung hat hierfür bereits umfangreiche Mittel in die Hand genommen. Aber gerade weil das Geld im Haushalt endlich ist, sollten wir noch stärker auf den Abbau von Bürokratie und Regulierung schauen. Wir müssen auch das private Bauvertragsrecht modernisieren – und es einfacher machen, sich beim Bau auf den Verzicht von Komfortstandards zu verständigen.
Ein Aspekt, der das Bauen verteuert, sind die zahlreichen DIN-Normen. Sie gelten beim Wohnungsbau fast automatisch als die anerkannten Regeln der Technik. Wie könnten die Vorschriften gelockert werden?
Gutes Wohnen hängt nicht davon ab, dass jede einzelne der über 3.000 DIN-Normen für den Baubereich eingehalten wird. Das zeigen Altbauwohnungen: Viele Komfortnormen wie etwa Trittschalldämmung erfüllen sie selbst im renovierten Zustand oft nicht, sind aber trotzdem sehr begehrt. DIN-Normen werden allerdings weder vom Staat noch von der Politik gemacht. Wir können sie daher nicht einfach ändern. Allerdings können wir dafür sorgen, dass es rechtlich einfacher wird, von reinen Komfortnormen abzuweichen, ohne mit dem rechtlichen Risiko eines Mängelprozesses oder einer Mietminderung rechnen zu müssen. Kurz: Wir wollen es einfacher machen für die Beteiligten von Bauprojekten, rechtssicher zu vereinbaren, dass von DIN-Normen, die keine Sicherheitsaspekte betreffen, abgewichen wird. Der Weg dazu führt über eine Anpassung des Bauvertragsrechts.
Es liegt gerade viel Hoffnung im „Gebäudetyp E“. Was verbirgt sich genau dahinter und ist das nur ein Projekt oder sehen Sie darin ein Modell für die Fläche?
Das Schlagwort vom „Gebäudetyp E“ steht nicht für eine bestimmte Bauweise oder einen bestimmten Gebäudetypus. Dahinter verbirgt sich vielmehr die Idee, dass es sinnvoll sein kann, beim Bauen auf Komfortstandards zu verzichten – um das Bauen einfacher zu machen und dadurch kostengünstiger. Schon heute ist es grundsätzlich möglich, Abweichungen von Komfortstandards zu vereinbaren. Praktiziert wird das aber nur selten. Es herrscht viel Rechtsunsicherheit. Wir wollen den Verzicht auf Komfortstandards erleichtern. Ich denke, diese Idee hat durchaus großes Potenzial. Denn aus der Bauwirtschaft höre ich oft, dass gerade auch die Komfortstandards Kostentreiber sind. Wohlgemerkt: Es geht dabei nicht um staatliche Vorgaben – es geht allein um nicht-staatliche Qualitätsstandards. Es geht deshalb auch nicht um zwingende Vorgaben für Gebäudesicherheit und Gesundheitsschutz. Außerdem ist klar: Ein Verzicht auf die Einhaltung von Standards kann immer nur dann rechtswirksam sein, wenn alle Vertragspartner dies wollen. Wir schaffen mehr Rechtssicherheit für mehr Wahlfreiheit.
Haus & Grund sieht einige Risiken für private Eigentümer und vermietende Privatpersonen bei einer Neueinführung des Gebäudetyps E. Insbesondere im Bereich des Schallschutzes und der Einhaltung anderer anerkannten Regeln der Technik bestehen große Streitpotenziale und Haftungsrisiken. Vermieter könnten mit Mietminderungen und hohen Nachbesserungskosten konfrontiert werden. Teilen Sie diese Befürchtungen und wie könnte dies verhindert werden?
Diese Sorge muss niemand haben. Denn das Mietrecht vermittelt keinen Anspruch darauf, dass jede anerkannte Regel der Technik eingehalten wird. Der Mieter hat lediglich einen Anspruch darauf, dass ihm die Wohnung in einem Zustand überlassen wird, in dem sie sich zum vertragsgemäßen Gebrauch eignet. Der Vermieter muss also lediglich im Mietvertrag klar benennen, was er vermietet, so dass der Mieter im Bilde ist. Da kann man also etwa festhalten, dass die Trittschalldämmung geringer ist, als nach den aktuellen DIN-Normen vorgesehen. Verzichten die Parteien auf eine ausdrückliche Vereinbarung zur Beschaffenheit der Mietsache, dann ist der bei vergleichbaren Wohnungen „übliche Wohnstandard“ geschuldet. In vielen Fällen wird dieser gar nicht spürbar tangiert sein, wenn beim Bau von einzelnen anerkannten Regeln der Technik abgewichen wird. Wenn zum Beispiel im Badezimmer kein Fliesen- oder Vinylboden verlegt wird, sondern ein innovativer, ebenso wasserabweisender Belag, dann dürfte das den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache nicht beeinträchtigen.
Das Interview führte
Anna Katharina Fricke
Referentin Presse und Kommunikation
Gestiegene Zinsen, hohe Materialkosten und Fachkräftemangel – die Baubranche steckt in einer Krise. Gleichzeitig fehlt es an Wohnraum. Im Interview erläutert Bundesjustizminister Marco Buschmann, wie Bauen wieder einfacher werden kann und was sich hinter dem Begriff „Gebäudetyp E“ verbirgt.
Nach einer Studie des Bauforschungsinstituts Arge sind die Baukosten in den vergangenen vier Jahren etwa in Großstädten um 42 Prozent gestiegen. Wie kann Bauen wieder bezahlbarer werden?
Bund, Länder und Kommunen müssen hier zusammenwirken. Denn es gibt nicht das eine Wundermittel, um die Teuerungskrise beim Wohnungsbau in den Griff zu bekommen. Notwendig ist ein Bündel an Maßnahmen. Wo es möglich ist, da muss mehr Bauland ausgewiesen werden: Schließlich liegt es auch am knappen Grundstücksangebot, dass das Bauen so teuer ist. Bürokratieabbau ist ein weiterer Hebel: Es gibt zu viele Vorgaben in Deutschland und die Genehmigungs- und Gerichtsverfahren dauern zu lange; auch das sind unnötige Zeitfresser und Kostentreiber. Auch Förderprogramme sind in diesem Zusammenhang zu nennen. Sie können die Teuerung zumindest abfedern: Die Bundesregierung hat hierfür bereits umfangreiche Mittel in die Hand genommen. Aber gerade weil das Geld im Haushalt endlich ist, sollten wir noch stärker auf den Abbau von Bürokratie und Regulierung schauen. Wir müssen auch das private Bauvertragsrecht modernisieren – und es einfacher machen, sich beim Bau auf den Verzicht von Komfortstandards zu verständigen.
Ein Aspekt, der das Bauen verteuert, sind die zahlreichen DIN-Normen. Sie gelten beim Wohnungsbau fast automatisch als die anerkannten Regeln der Technik. Wie könnten die Vorschriften gelockert werden?
Gutes Wohnen hängt nicht davon ab, dass jede einzelne der über 3.000 DIN-Normen für den Baubereich eingehalten wird. Das zeigen Altbauwohnungen: Viele Komfortnormen wie etwa Trittschalldämmung erfüllen sie selbst im renovierten Zustand oft nicht, sind aber trotzdem sehr begehrt. DIN-Normen werden allerdings weder vom Staat noch von der Politik gemacht. Wir können sie daher nicht einfach ändern. Allerdings können wir dafür sorgen, dass es rechtlich einfacher wird, von reinen Komfortnormen abzuweichen, ohne mit dem rechtlichen Risiko eines Mängelprozesses oder einer Mietminderung rechnen zu müssen. Kurz: Wir wollen es einfacher machen für die Beteiligten von Bauprojekten, rechtssicher zu vereinbaren, dass von DIN-Normen, die keine Sicherheitsaspekte betreffen, abgewichen wird. Der Weg dazu führt über eine Anpassung des Bauvertragsrechts.
Es liegt gerade viel Hoffnung im „Gebäudetyp E“. Was verbirgt sich genau dahinter und ist das nur ein Projekt oder sehen Sie darin ein Modell für die Fläche?
Das Schlagwort vom „Gebäudetyp E“ steht nicht für eine bestimmte Bauweise oder einen bestimmten Gebäudetypus. Dahinter verbirgt sich vielmehr die Idee, dass es sinnvoll sein kann, beim Bauen auf Komfortstandards zu verzichten – um das Bauen einfacher zu machen und dadurch kostengünstiger. Schon heute ist es grundsätzlich möglich, Abweichungen von Komfortstandards zu vereinbaren. Praktiziert wird das aber nur selten. Es herrscht viel Rechtsunsicherheit. Wir wollen den Verzicht auf Komfortstandards erleichtern. Ich denke, diese Idee hat durchaus großes Potenzial. Denn aus der Bauwirtschaft höre ich oft, dass gerade auch die Komfortstandards Kostentreiber sind. Wohlgemerkt: Es geht dabei nicht um staatliche Vorgaben – es geht allein um nicht-staatliche Qualitätsstandards. Es geht deshalb auch nicht um zwingende Vorgaben für Gebäudesicherheit und Gesundheitsschutz. Außerdem ist klar: Ein Verzicht auf die Einhaltung von Standards kann immer nur dann rechtswirksam sein, wenn alle Vertragspartner dies wollen. Wir schaffen mehr Rechtssicherheit für mehr Wahlfreiheit.
Haus & Grund sieht einige Risiken für private Eigentümer und vermietende Privatpersonen bei einer Neueinführung des Gebäudetyps E. Insbesondere im Bereich des Schallschutzes und der Einhaltung anderer anerkannten Regeln der Technik bestehen große Streitpotenziale und Haftungsrisiken. Vermieter könnten mit Mietminderungen und hohen Nachbesserungskosten konfrontiert werden. Teilen Sie diese Befürchtungen und wie könnte dies verhindert werden?
Diese Sorge muss niemand haben. Denn das Mietrecht vermittelt keinen Anspruch darauf, dass jede anerkannte Regel der Technik eingehalten wird. Der Mieter hat lediglich einen Anspruch darauf, dass ihm die Wohnung in einem Zustand überlassen wird, in dem sie sich zum vertragsgemäßen Gebrauch eignet. Der Vermieter muss also lediglich im Mietvertrag klar benennen, was er vermietet, so dass der Mieter im Bilde ist. Da kann man also etwa festhalten, dass die Trittschalldämmung geringer ist, als nach den aktuellen DIN-Normen vorgesehen. Verzichten die Parteien auf eine ausdrückliche Vereinbarung zur Beschaffenheit der Mietsache, dann ist der bei vergleichbaren Wohnungen „übliche Wohnstandard“ geschuldet. In vielen Fällen wird dieser gar nicht spürbar tangiert sein, wenn beim Bau von einzelnen anerkannten Regeln der Technik abgewichen wird. Wenn zum Beispiel im Badezimmer kein Fliesen- oder Vinylboden verlegt wird, sondern ein innovativer, ebenso wasserabweisender Belag, dann dürfte das den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache nicht beeinträchtigen.
Das Interview führte
Anna Katharina Fricke
Referentin Presse und Kommunikation
August 2024
Viele Selbstnutzer können energetische Modernisierungen nicht finanzieren
Energieeffizienz
Vielen Eigentümern selbst genutzter Immobilien stehen keine ausreichenden Finanzierungsmittel zur Durchführung umfassender energetischer Sanierungsmaßnahmen zur Verfügung. Zu diesem Ergebnis kommt eine Studie des Forschungsinstituts empirica.
Untersucht wurden die Finanzierungspotenziale von selbst nutzenden Eigentümern zur Erhöhung der Nachhaltigkeit ihrer Immobilien.
Vergleich der Energieversorgung zwischen Mieter- und Selbstnutzer-Haushalten
Zunächst wurden die Immobilien bezüglich ihres Heizsystems und der genutzten Energieart verglichen, wobei die Untersuchung nach Mieter- und Selbstnutzer-Haushalten separat erfolgte. Bei Mietwohnungen kommen häufiger Fernwärme und seltener Block-/Zentralheizungen zum Einsatz als in selbst genutzten Wohneinheiten. Vor allem Öl, aber auch Gas spielt bei der Selbstnutzung noch häufiger eine Rolle. Auf der anderen Seite sind aber auch nachwachsende und nachhaltige Energien öfters bei Selbstnutzern anzutreffen. Die Unterschiede in der Energieart resultieren allerdings weder direkt noch ausschließlich aus der Nutzungsart. So ist zu berücksichtigen, dass Selbstnutzer eher in Kleinstädten angesiedelt sind, wo es seltener Fernwärme gibt. Dafür wohnt jeder sechste Selbstnutzer in einem Neubau, der nach dem Jahr 2000 errichtet wurde und in der Regel einen höheren energetischen Standard aufweist, während dies nur auf 8 Prozent der Mieter zutrifft.
Bei der Analyse des Status quo wird klar, dass ein Großteil der Selbstnutzer in den kommenden Jahren Kosten für energetische Modernisierungsmaßnahmen aufbringen muss. Untersucht wurde daher, welche Finanzierungsmittel Selbstnutzern rein rechnerisch zur Verfügung stehen, um ihre Heizsysteme nachhaltig zu sanieren. Hierbei wurde zwischen Eigenkapital und Fremdkapitalmitteln unterschieden.
Sparverhalten und Liquiditätsengpässe bei Selbstnutzern
Auf umfassende energetische Sanierungsmaßnahmen sparten Selbstnutzer-Haushalte bisher nicht explizit vor. Eigentümer von energetisch schlechteren Gebäuden weisen zudem keine höheren Sparquoten auf als andere Selbstnutzer. Streng genommen steht ihnen daher nicht einmal das gesparte Vermögen für energetische Modernisierungen zur Verfügung, da dieses Geld für andere Investitionsmaßnahmen angespart wurde.
Grundsätzlich sind Selbstnutzer zwar recht vermögend und insbesondere finanziell bessergestellt als dem Alter und Einkommen nach vergleichbare Mieter. Dies liegt aber vorrangig am Wert der Immobilie. Vergleicht man das reine Geldvermögen, relativieren sich die Unterschiede. Das durchschnittliche Geldvermögen von Selbstnutzern fällt zwar immer noch höher aus, was allerdings an der Notwendigkeit liegt, Mittel für Instandhaltungsmaßnahmen zurückzuhalten. Kurzfristig sind vor allem junge Selbstnutzer und jene im späten Ruhestand wenig liquide. Selbst wenn man unterstellt, dass eine energetische Sanierung – nach Förderung – nicht mehr als beispielsweise 25.000 oder 50.000 Euro kostet, gibt es jeweils einen nennenswerten Anteil an Eigentümern von 32 bis 50 Prozent, die dafür keine ausreichend hohen Ersparnisse vorweisen können. Absolut betrachtet sind das rund 6 bis 9 Millionen Selbstnutzer-Haushalte.
Wohnkosten und Kredittragfähigkeit bei energetischen Sanierungen
Bei den Wohnkosten gilt ein Grenzwert von 30 Prozent des verfügbaren Einkommens als tragbar. Dieser Schwellenwert wurde von den Studienautoren gewählt, um zu ermitteln, wie hoch ein Kredit für energetische Sanierungen ausfallen darf, wenn die Belastung noch tragbar sein soll. Zusammen mit den bereits bestehenden warmen Wohnkosten darf der Kredit daher nicht zu monatlichen Kosten führen, die 30 Prozent des Haushaltseinkommens übersteigen. Als Kreditlaufzeit wurden zehn Jahre gewählt. Zudem wurde eine Berechnung mit einem subventionierten Zinssatz von 1 Prozent und eine weitere für einen regulären Zinssatz von 4 Prozent durchgeführt. Höhere Einkommen und niedrige Restschulden senken die Wohnkosten und setzen mehr Mittel für energetische Maßnahmen frei. Im Ergebnis gibt es auch bei der Fremdfinanzierung einen nennenswerten Anteil an Eigentümern von 37 bis 57 Prozent, die kein ausreichend hohes Finanzierungspotenzial für energetische Sanierungen vorweisen können, wenn die Kosten dafür zwischen 25.000 und 50.000 Euro liegen sollten. Absolut betrachtet sind das rund 7 bis 10 Millionen Selbstnutzer-Haushalte.
Fazit von Jakob Grimm, Referent Wohnungs- und Stadtentwicklungspolitik
„Trotz eines generell höheren Vermögens im Vergleich zu Mietern reicht das verfügbare Geldvermögen vieler Selbstnutzer nicht aus, um die notwendigen Investitionen in nachhaltige Energiequellen zu tätigen. Die Förderpolitik sollte sich daher nicht an starren Einkommensgrenzen orientieren, sondern vielmehr die Wohnkostenbelastung der Haushalte in den Blick nehmen. Sofern die Finanzierung der erforderlichen Maßnahmen eine gewisse Schwelle überschreitet, sollte gezielt gefördert und subventioniert werden. Diese Überarbeitung der Förderpolitik könnte dazu beitragen, ökologische Nachhaltigkeit im Wohnbereich effektiv zu unterstützen und Überbelastungen zu vermeiden.“
Vielen Eigentümern selbst genutzter Immobilien stehen keine ausreichenden Finanzierungsmittel zur Durchführung umfassender energetischer Sanierungsmaßnahmen zur Verfügung. Zu diesem Ergebnis kommt eine Studie des Forschungsinstituts empirica.
Untersucht wurden die Finanzierungspotenziale von selbst nutzenden Eigentümern zur Erhöhung der Nachhaltigkeit ihrer Immobilien.
Vergleich der Energieversorgung zwischen Mieter- und Selbstnutzer-Haushalten
Zunächst wurden die Immobilien bezüglich ihres Heizsystems und der genutzten Energieart verglichen, wobei die Untersuchung nach Mieter- und Selbstnutzer-Haushalten separat erfolgte. Bei Mietwohnungen kommen häufiger Fernwärme und seltener Block-/Zentralheizungen zum Einsatz als in selbst genutzten Wohneinheiten. Vor allem Öl, aber auch Gas spielt bei der Selbstnutzung noch häufiger eine Rolle. Auf der anderen Seite sind aber auch nachwachsende und nachhaltige Energien öfters bei Selbstnutzern anzutreffen. Die Unterschiede in der Energieart resultieren allerdings weder direkt noch ausschließlich aus der Nutzungsart. So ist zu berücksichtigen, dass Selbstnutzer eher in Kleinstädten angesiedelt sind, wo es seltener Fernwärme gibt. Dafür wohnt jeder sechste Selbstnutzer in einem Neubau, der nach dem Jahr 2000 errichtet wurde und in der Regel einen höheren energetischen Standard aufweist, während dies nur auf 8 Prozent der Mieter zutrifft.
Bei der Analyse des Status quo wird klar, dass ein Großteil der Selbstnutzer in den kommenden Jahren Kosten für energetische Modernisierungsmaßnahmen aufbringen muss. Untersucht wurde daher, welche Finanzierungsmittel Selbstnutzern rein rechnerisch zur Verfügung stehen, um ihre Heizsysteme nachhaltig zu sanieren. Hierbei wurde zwischen Eigenkapital und Fremdkapitalmitteln unterschieden.
Sparverhalten und Liquiditätsengpässe bei Selbstnutzern
Auf umfassende energetische Sanierungsmaßnahmen sparten Selbstnutzer-Haushalte bisher nicht explizit vor. Eigentümer von energetisch schlechteren Gebäuden weisen zudem keine höheren Sparquoten auf als andere Selbstnutzer. Streng genommen steht ihnen daher nicht einmal das gesparte Vermögen für energetische Modernisierungen zur Verfügung, da dieses Geld für andere Investitionsmaßnahmen angespart wurde.
Grundsätzlich sind Selbstnutzer zwar recht vermögend und insbesondere finanziell bessergestellt als dem Alter und Einkommen nach vergleichbare Mieter. Dies liegt aber vorrangig am Wert der Immobilie. Vergleicht man das reine Geldvermögen, relativieren sich die Unterschiede. Das durchschnittliche Geldvermögen von Selbstnutzern fällt zwar immer noch höher aus, was allerdings an der Notwendigkeit liegt, Mittel für Instandhaltungsmaßnahmen zurückzuhalten. Kurzfristig sind vor allem junge Selbstnutzer und jene im späten Ruhestand wenig liquide. Selbst wenn man unterstellt, dass eine energetische Sanierung – nach Förderung – nicht mehr als beispielsweise 25.000 oder 50.000 Euro kostet, gibt es jeweils einen nennenswerten Anteil an Eigentümern von 32 bis 50 Prozent, die dafür keine ausreichend hohen Ersparnisse vorweisen können. Absolut betrachtet sind das rund 6 bis 9 Millionen Selbstnutzer-Haushalte.
Wohnkosten und Kredittragfähigkeit bei energetischen Sanierungen
Bei den Wohnkosten gilt ein Grenzwert von 30 Prozent des verfügbaren Einkommens als tragbar. Dieser Schwellenwert wurde von den Studienautoren gewählt, um zu ermitteln, wie hoch ein Kredit für energetische Sanierungen ausfallen darf, wenn die Belastung noch tragbar sein soll. Zusammen mit den bereits bestehenden warmen Wohnkosten darf der Kredit daher nicht zu monatlichen Kosten führen, die 30 Prozent des Haushaltseinkommens übersteigen. Als Kreditlaufzeit wurden zehn Jahre gewählt. Zudem wurde eine Berechnung mit einem subventionierten Zinssatz von 1 Prozent und eine weitere für einen regulären Zinssatz von 4 Prozent durchgeführt. Höhere Einkommen und niedrige Restschulden senken die Wohnkosten und setzen mehr Mittel für energetische Maßnahmen frei. Im Ergebnis gibt es auch bei der Fremdfinanzierung einen nennenswerten Anteil an Eigentümern von 37 bis 57 Prozent, die kein ausreichend hohes Finanzierungspotenzial für energetische Sanierungen vorweisen können, wenn die Kosten dafür zwischen 25.000 und 50.000 Euro liegen sollten. Absolut betrachtet sind das rund 7 bis 10 Millionen Selbstnutzer-Haushalte.
Fazit von Jakob Grimm, Referent Wohnungs- und Stadtentwicklungspolitik
„Trotz eines generell höheren Vermögens im Vergleich zu Mietern reicht das verfügbare Geldvermögen vieler Selbstnutzer nicht aus, um die notwendigen Investitionen in nachhaltige Energiequellen zu tätigen. Die Förderpolitik sollte sich daher nicht an starren Einkommensgrenzen orientieren, sondern vielmehr die Wohnkostenbelastung der Haushalte in den Blick nehmen. Sofern die Finanzierung der erforderlichen Maßnahmen eine gewisse Schwelle überschreitet, sollte gezielt gefördert und subventioniert werden. Diese Überarbeitung der Förderpolitik könnte dazu beitragen, ökologische Nachhaltigkeit im Wohnbereich effektiv zu unterstützen und Überbelastungen zu vermeiden.“
Juli 2024
Kommentar - Test beendet
Der Entwurf des Heizungsgesetzes von Robert Habeck ist im Bundestag gescheitert und neu geschrieben worden. Sein Entwurf war weder praxistauglich, noch bezahlbar und ließ sich technisch nur teilweise umsetzen. Man könnte auch sagen: Der Gesetzentwurf war fehlerhaft.
Dass Robert Habeck diese Einschätzung nicht teilen würde, war abzusehen. Aber wie er sich bei einer Veranstaltung der Bundesregierung in Berlin vor wenigen Wochen zu seinem Gesetzentwurf äußerte, war dann doch überraschend: Der Entwurf sei nämlich nur ein Test gewesen, um festzustellen, wie weit die Bevölkerung beim Klimaschutz mitgehen würde. Dabei sei er wohl zu weit gegangen.
Demnach ist aus seiner Sicht nicht der Gesetzentwurf mangelhaft gewesen, sondern die Bevölkerung war schlicht nicht reif für seinen genialen Gesetzentwurf. Der Fehler liegt aus seiner Sicht nicht bei ihm, sondern allein bei den Bürgerinnen und Bürgern.
Auf mich wirkt diese Einschätzung abgehoben. Und sie macht eine weitere Fehleinschätzung von Robert Habeck sichtbar: Sein fehlerhaftes Verständnis von den Pflichten eines Ministers. In seinem Amtseid hat er geschworen, zum Wohle des Volkes zu arbeiten, nicht aber zu testen, wie sehr er die Bürgerinnen und Bürger gängeln kann. Und wenn es wirklich ein Test war, der offensichtlich beendet ist, dann kann es jetzt nur einen Schritt geben: Das Heizungsgesetz wird abgeschafft.
Kai H Warnecke
Präsident von Haus & Grund Deutschland
Dass Robert Habeck diese Einschätzung nicht teilen würde, war abzusehen. Aber wie er sich bei einer Veranstaltung der Bundesregierung in Berlin vor wenigen Wochen zu seinem Gesetzentwurf äußerte, war dann doch überraschend: Der Entwurf sei nämlich nur ein Test gewesen, um festzustellen, wie weit die Bevölkerung beim Klimaschutz mitgehen würde. Dabei sei er wohl zu weit gegangen.
Demnach ist aus seiner Sicht nicht der Gesetzentwurf mangelhaft gewesen, sondern die Bevölkerung war schlicht nicht reif für seinen genialen Gesetzentwurf. Der Fehler liegt aus seiner Sicht nicht bei ihm, sondern allein bei den Bürgerinnen und Bürgern.
Auf mich wirkt diese Einschätzung abgehoben. Und sie macht eine weitere Fehleinschätzung von Robert Habeck sichtbar: Sein fehlerhaftes Verständnis von den Pflichten eines Ministers. In seinem Amtseid hat er geschworen, zum Wohle des Volkes zu arbeiten, nicht aber zu testen, wie sehr er die Bürgerinnen und Bürger gängeln kann. Und wenn es wirklich ein Test war, der offensichtlich beendet ist, dann kann es jetzt nur einen Schritt geben: Das Heizungsgesetz wird abgeschafft.
Kai H Warnecke
Präsident von Haus & Grund Deutschland
Juli 2024
Betreten der vermieteten Wohnung durch den Vermieter
Bei einem konkreten Grund muss der Zutritt gewährt werden
Nach entsprechender Vorankündigung muss der Wohnungsmieter als vertragliche Nebenpflicht dem Vermieter den Zutritt zu seiner Wohnung gewähren, wenn es hierfür einen konkreten sachlichen Grund gibt. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil vom 26. April 2023 (VIII ZR 420/21) festgestellt und in einem Hinweisbeschluss vom 28. November 2023 (VIII ZR 77/23) nochmals bekräftigt.
Vermieter dürfen die Wohnung des Mieters nur unter bestimmten Voraussetzungen betreten. Ein gesetzliches Besichtigungsrecht des Vermieters zur regelmäßigen Kontrolle der Wohnung gibt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) nämlich nicht her. Auch eine Klausel im Mietvertrag, die es dem Vermieter erlaubt, die Wohnung regelmäßig, zum Beispiel alle ein oder zwei Jahre, ohne konkreten Anlass zu besichtigen, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam (BGH-Urteil vom 4. Juni 2013, III ZR 289/13).
Liegt jedoch ein konkretes berechtigtes Interesse vor, wie zum Beispiel die Vorbereitung von Modernisierungs- oder Erhaltungsmaßnahmen, der Verkauf oder die Nachvermietung der Wohnung, so muss der Mieter den Zutritt gewähren. Dabei hat der Vermieter dem Mieter unter Nennung des Grundes das Betreten oder die Besichtigung rechtzeitig anzukündigen.
Interessen von Mieter und Vermieter abwägen
In seinem Urteil hat sich der BGH umfassend zum Betretungsrecht des Vermieters geäußert: Während des Mietverhältnisses steht das alleinige und uneingeschränkte Gebrauchsrecht dem Mieter zu (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes, GG). Für den Mieter besteht jedoch eine vertragliche Nebenpflicht, dem Vermieter nach entsprechender Vorankündigung und bei einem konkreten sachlichen Grund den Zutritt zur Wohnung zu gewähren (§ 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches, BGB). Bei der Prüfung eines Zutrittsrechts des Vermieters sind das Eigentumsrecht des Vermieters (Artikel 14 Absatz 1 GG) und das Recht des Mieters, in der Wohnung „in Ruhe gelassen zu werden“, abzuwägen und zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen.
Beim Verkauf überwiegt regelmäßig das Interesse des Vermieters
Vor allem wenn der Vermieter beabsichtigt, die Wohnung zu verkaufen, tritt das Interesse des Mieters „angesichts der lediglich geringfügigen Beeinträchtigung“, die mit dem Betreten der Wohnung durch den Vermieter und Dritte einhergehen, regelmäßig hinter dem Interesse des Vermieters zurück, erklärten die Bundesrichter zudem. Die Interessen des Vermieters können jedoch ausnahmsweise eingeschränkt sein, wenn dem Mieter durch die Besichtigung der Wohnung eine schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigung oder sogar eine Lebensgefahr drohe (zum Beispiel Suizidrisiko).
Grundsätze erneut bekräftigt
Diese Grundsätze hat der BGH in einem Beschluss erneut bekräftigt. In dem verhandelten Fall bewohnte der Mieter seit Juli 2014 eine Doppelhaushälfte in München. Die Miete beträgt seit Mietbeginn 1.800 Euro zuzüglich monatlicher Betriebskostenvorauszahlungen von 150 Euro. Die Vermieterin wollte die Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöhen und das Mietobjekt zu diesem Zweck zusammen mit einem von ihr beauftragten Sachverständigen besichtigen. Der Mieter lehnte dies mit der Begründung ab, das Gutachten könne auch ohne Besichtigung des Mietobjekts erstellt werden.
Die Entscheidung
Das Amtsgericht gab der Klage auf Duldung des Betretens der Doppelhaushälfte durch die Vermieterin und einen von ihr beauftragten Sachverständigen nach schriftlicher Vorankündigung von mindestens einer Woche im Wesentlichen statt. Auch das Landgericht bejahte das Zutrittsrecht im Hinblick auf die beabsichtigte Mieterhöhung und die insoweit notwendige Feststellung der Beschaffenheit und des Erhaltungszustandes des Wohnraums. Der BGH sah keinen Grund für die Zulassung der Revision und bekräftigte das Urteil des Landgerichts: Das Berufungsgericht habe rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Klägerin ein Anspruch auf Gewährung des Zutritts zustehe.
Nach entsprechender Vorankündigung muss der Wohnungsmieter als vertragliche Nebenpflicht dem Vermieter den Zutritt zu seiner Wohnung gewähren, wenn es hierfür einen konkreten sachlichen Grund gibt. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil vom 26. April 2023 (VIII ZR 420/21) festgestellt und in einem Hinweisbeschluss vom 28. November 2023 (VIII ZR 77/23) nochmals bekräftigt.
Vermieter dürfen die Wohnung des Mieters nur unter bestimmten Voraussetzungen betreten. Ein gesetzliches Besichtigungsrecht des Vermieters zur regelmäßigen Kontrolle der Wohnung gibt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) nämlich nicht her. Auch eine Klausel im Mietvertrag, die es dem Vermieter erlaubt, die Wohnung regelmäßig, zum Beispiel alle ein oder zwei Jahre, ohne konkreten Anlass zu besichtigen, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam (BGH-Urteil vom 4. Juni 2013, III ZR 289/13).
Liegt jedoch ein konkretes berechtigtes Interesse vor, wie zum Beispiel die Vorbereitung von Modernisierungs- oder Erhaltungsmaßnahmen, der Verkauf oder die Nachvermietung der Wohnung, so muss der Mieter den Zutritt gewähren. Dabei hat der Vermieter dem Mieter unter Nennung des Grundes das Betreten oder die Besichtigung rechtzeitig anzukündigen.
Interessen von Mieter und Vermieter abwägen
In seinem Urteil hat sich der BGH umfassend zum Betretungsrecht des Vermieters geäußert: Während des Mietverhältnisses steht das alleinige und uneingeschränkte Gebrauchsrecht dem Mieter zu (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes, GG). Für den Mieter besteht jedoch eine vertragliche Nebenpflicht, dem Vermieter nach entsprechender Vorankündigung und bei einem konkreten sachlichen Grund den Zutritt zur Wohnung zu gewähren (§ 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches, BGB). Bei der Prüfung eines Zutrittsrechts des Vermieters sind das Eigentumsrecht des Vermieters (Artikel 14 Absatz 1 GG) und das Recht des Mieters, in der Wohnung „in Ruhe gelassen zu werden“, abzuwägen und zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen.
Beim Verkauf überwiegt regelmäßig das Interesse des Vermieters
Vor allem wenn der Vermieter beabsichtigt, die Wohnung zu verkaufen, tritt das Interesse des Mieters „angesichts der lediglich geringfügigen Beeinträchtigung“, die mit dem Betreten der Wohnung durch den Vermieter und Dritte einhergehen, regelmäßig hinter dem Interesse des Vermieters zurück, erklärten die Bundesrichter zudem. Die Interessen des Vermieters können jedoch ausnahmsweise eingeschränkt sein, wenn dem Mieter durch die Besichtigung der Wohnung eine schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigung oder sogar eine Lebensgefahr drohe (zum Beispiel Suizidrisiko).
Grundsätze erneut bekräftigt
Diese Grundsätze hat der BGH in einem Beschluss erneut bekräftigt. In dem verhandelten Fall bewohnte der Mieter seit Juli 2014 eine Doppelhaushälfte in München. Die Miete beträgt seit Mietbeginn 1.800 Euro zuzüglich monatlicher Betriebskostenvorauszahlungen von 150 Euro. Die Vermieterin wollte die Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöhen und das Mietobjekt zu diesem Zweck zusammen mit einem von ihr beauftragten Sachverständigen besichtigen. Der Mieter lehnte dies mit der Begründung ab, das Gutachten könne auch ohne Besichtigung des Mietobjekts erstellt werden.
Die Entscheidung
Das Amtsgericht gab der Klage auf Duldung des Betretens der Doppelhaushälfte durch die Vermieterin und einen von ihr beauftragten Sachverständigen nach schriftlicher Vorankündigung von mindestens einer Woche im Wesentlichen statt. Auch das Landgericht bejahte das Zutrittsrecht im Hinblick auf die beabsichtigte Mieterhöhung und die insoweit notwendige Feststellung der Beschaffenheit und des Erhaltungszustandes des Wohnraums. Der BGH sah keinen Grund für die Zulassung der Revision und bekräftigte das Urteil des Landgerichts: Das Berufungsgericht habe rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Klägerin ein Anspruch auf Gewährung des Zutritts zustehe.
Juni 2024
Fehlerfrei – Kommentar von Kai H. Warnecke
Und auch alle, die arbeiten, machen dabei ab
und zu mal einen Fehler. Fehler gehören zum
Leben dazu. Man kann von ihnen profitieren,
indem man aus ihnen lernt, sich in der Folge
verbessert und so die Dinge voranbringt. Fehler
mögen ärgerlich sein, aber sie sind auch
eine Chance.
Umso seltsamer ist es, dass Robert Habeck
kürzlich in einer Rede behauptete, der Staat
mache keine Fehler. Zum einen kann ich dies
nicht bestätigen – man denke nur an das Heizungsgesetz.
Zum anderen wäre es überraschend, wenn der Staat, dessen
Handeln durch Menschen bestimmt wird, nur fehlerfreie
Mitarbeiter beschäftigt. Und es verrät etwas über Robert
Habeck: Wer so denkt, sieht Kritik nicht als Chance,
um sich zu verbessern. Aber es erklärt immerhin
seine Reaktion auf die Kritik am
Heizungsgesetz.
Etwas weiter ist sein Kabinettskollege
Marco Buschmann. Der hatte Zweifel, ob es
nicht ein Fehler war, die Verlängerung des
Betrachtungszeitraums im Mietspiegel und
die Senkung der Kappungsgrenze im Koalitionsvertrag
festzuschreiben. Deswegen hat
er seine Koalitionspartner überzeugt, diese
Punkte jetzt nicht im Mietrecht umzusetzen.
Einen Fehler entdeckt und ihn korrigiert – so geht verantwortungsvolles
Regierungshandeln.
Kai H. Warnecke
Präsident Haus [&] Grund Deutschland
und zu mal einen Fehler. Fehler gehören zum
Leben dazu. Man kann von ihnen profitieren,
indem man aus ihnen lernt, sich in der Folge
verbessert und so die Dinge voranbringt. Fehler
mögen ärgerlich sein, aber sie sind auch
eine Chance.
Umso seltsamer ist es, dass Robert Habeck
kürzlich in einer Rede behauptete, der Staat
mache keine Fehler. Zum einen kann ich dies
nicht bestätigen – man denke nur an das Heizungsgesetz.
Zum anderen wäre es überraschend, wenn der Staat, dessen
Handeln durch Menschen bestimmt wird, nur fehlerfreie
Mitarbeiter beschäftigt. Und es verrät etwas über Robert
Habeck: Wer so denkt, sieht Kritik nicht als Chance,
um sich zu verbessern. Aber es erklärt immerhin
seine Reaktion auf die Kritik am
Heizungsgesetz.
Etwas weiter ist sein Kabinettskollege
Marco Buschmann. Der hatte Zweifel, ob es
nicht ein Fehler war, die Verlängerung des
Betrachtungszeitraums im Mietspiegel und
die Senkung der Kappungsgrenze im Koalitionsvertrag
festzuschreiben. Deswegen hat
er seine Koalitionspartner überzeugt, diese
Punkte jetzt nicht im Mietrecht umzusetzen.
Einen Fehler entdeckt und ihn korrigiert – so geht verantwortungsvolles
Regierungshandeln.
Kai H. Warnecke
Präsident Haus [&] Grund Deutschland
Juni 2024
Kostenverteilung in der GdWE
Kein Bestandschutz für „unfaire“ Verteilungsschlüssel
Die Verteilung der Kosten für die Erhaltung von Gemeinschaftseigentum ist innerhalb von Gemeinschaften der Wohnungseigentümer (GdWE) oftmals ein Streitpunkt. Dies gilt umso mehr, wenn Gemeinschaftseigentum betroffen ist, dessen Nutzung primär nur einem Teil der Eigentümer zur Verfügung steht. Da es die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) aus dem Jahr 2020 den Eigentümern erleichtert hat, vom Gesetz abweichende Kostenverteilungsregelungen zu beschließen, stehen in vielen GdWE die bisherigen Verteilungsschlüssel auf dem Prüfstand.
Es war also nur eine Frage der Zeit, bis der Bundesgerichtshof (BGH) sich mit den Details der geänderten Gesetzeslage auseinandersetzen musste. Mit Urteil vom 22. März 2024 haben die Richter nun entschieden, dass Eigentümer keinen Bestandschutz für Regelungen genießen, deren Kostenverteilung nicht der Nutzungsmöglichkeit entspricht und für deren Änderung in der Vergangenheit die erforderlichen Mehrheiten nicht zustande gekommen sind (V ZR 81/23).
Kein Bestandschutz für Blockade
Bei dem Rechtsstreit ging es um eine GdWE, in der sich sogenannte Doppelparker-Stellplätze befinden. Dabei können Fahrzeuge dank eines Hebemechanismus übereinander geparkt werden. Aufgrund eines Defekts der im Gemeinschaftseigentum stehenden Hebeanlage konnte von diesen Doppelparkern jedoch jeweils nur ein Stellplatz genutzt werden. Nach der WEG-Reform beschlossen die Wohnungseigentümer nun mit einfacher Mehrheit eine Änderung der Kostenverteilung, sodass für die Reparatur nur noch die Eigentümer der Doppelparker die Kosten tragen sollten. Ein solcher Beschluss war zuvor nicht möglich gewesen, weil aufgrund einer Blockade der betroffenen Teileigentümer die damals erforderliche doppelt qualifizierte Mehrheit hierfür nicht zustande kam. Einer der Teileigentümer wehrte sich nun gegen diesen für ihn nachteiligen Beschluss und berief sich unter anderem darauf, dass die neue Kostenverteilung zumindest nicht rückwirkend für bereits früher eingetretene Schäden gelten dürfe.
Die BGH-Richter sahen dies anders. Der Beschluss entspreche ordnungsgemäßer Verwaltung, weil er insbesondere den Gebrauch beziehungsweise die Möglichkeit des Gebrauchs durch die jeweiligen Eigentümer bei der Tragung der Kosten berücksichtige. Auch dass diese Änderung der Kostentragung nicht nur für zukünftige Schäden gelten sollte, sondern auch für den bereits eingetretenen Defekt an der Hebeanlage, ändere hieran nichts. Denn die betroffenen Eigentümer hätten nicht darauf vertrauen dürfen, dass das Erfordernis einer doppelt qualifizierten Mehrheit für eine Änderung der Kostenverteilung dauerhaft erhalten bleibt. Vielmehr müsse mit Änderungen gesetzlicher Rahmenbedingungen grundsätzlich gerechnet werden. Einen Bestandschutz für die bisherige Blockademöglichkeit gebe es daher nicht.
Praxistipp von Gerold Happ, Geschäftsführer Immobilien- und Umweltrecht:
„Eigentümer sollten sich darauf einstellen, dass die Kostenverteilung für Erhaltungsmaßnahmen bei ihren GdWE auf die Tagesordnung kommt. Insbesondere Verteilungsschlüssel, bei denen nicht die jeweiligen Nutzungsmöglichkeiten durch die Eigentümer berücksichtigt werden, könnten demnächst geändert werden, da dies von einer betroffenen Minderheit nicht mehr geblockt werden kann.
Die Verteilung der Kosten für die Erhaltung von Gemeinschaftseigentum ist innerhalb von Gemeinschaften der Wohnungseigentümer (GdWE) oftmals ein Streitpunkt. Dies gilt umso mehr, wenn Gemeinschaftseigentum betroffen ist, dessen Nutzung primär nur einem Teil der Eigentümer zur Verfügung steht. Da es die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) aus dem Jahr 2020 den Eigentümern erleichtert hat, vom Gesetz abweichende Kostenverteilungsregelungen zu beschließen, stehen in vielen GdWE die bisherigen Verteilungsschlüssel auf dem Prüfstand.
Es war also nur eine Frage der Zeit, bis der Bundesgerichtshof (BGH) sich mit den Details der geänderten Gesetzeslage auseinandersetzen musste. Mit Urteil vom 22. März 2024 haben die Richter nun entschieden, dass Eigentümer keinen Bestandschutz für Regelungen genießen, deren Kostenverteilung nicht der Nutzungsmöglichkeit entspricht und für deren Änderung in der Vergangenheit die erforderlichen Mehrheiten nicht zustande gekommen sind (V ZR 81/23).
Kein Bestandschutz für Blockade
Bei dem Rechtsstreit ging es um eine GdWE, in der sich sogenannte Doppelparker-Stellplätze befinden. Dabei können Fahrzeuge dank eines Hebemechanismus übereinander geparkt werden. Aufgrund eines Defekts der im Gemeinschaftseigentum stehenden Hebeanlage konnte von diesen Doppelparkern jedoch jeweils nur ein Stellplatz genutzt werden. Nach der WEG-Reform beschlossen die Wohnungseigentümer nun mit einfacher Mehrheit eine Änderung der Kostenverteilung, sodass für die Reparatur nur noch die Eigentümer der Doppelparker die Kosten tragen sollten. Ein solcher Beschluss war zuvor nicht möglich gewesen, weil aufgrund einer Blockade der betroffenen Teileigentümer die damals erforderliche doppelt qualifizierte Mehrheit hierfür nicht zustande kam. Einer der Teileigentümer wehrte sich nun gegen diesen für ihn nachteiligen Beschluss und berief sich unter anderem darauf, dass die neue Kostenverteilung zumindest nicht rückwirkend für bereits früher eingetretene Schäden gelten dürfe.
Die BGH-Richter sahen dies anders. Der Beschluss entspreche ordnungsgemäßer Verwaltung, weil er insbesondere den Gebrauch beziehungsweise die Möglichkeit des Gebrauchs durch die jeweiligen Eigentümer bei der Tragung der Kosten berücksichtige. Auch dass diese Änderung der Kostentragung nicht nur für zukünftige Schäden gelten sollte, sondern auch für den bereits eingetretenen Defekt an der Hebeanlage, ändere hieran nichts. Denn die betroffenen Eigentümer hätten nicht darauf vertrauen dürfen, dass das Erfordernis einer doppelt qualifizierten Mehrheit für eine Änderung der Kostenverteilung dauerhaft erhalten bleibt. Vielmehr müsse mit Änderungen gesetzlicher Rahmenbedingungen grundsätzlich gerechnet werden. Einen Bestandschutz für die bisherige Blockademöglichkeit gebe es daher nicht.
Praxistipp von Gerold Happ, Geschäftsführer Immobilien- und Umweltrecht:
„Eigentümer sollten sich darauf einstellen, dass die Kostenverteilung für Erhaltungsmaßnahmen bei ihren GdWE auf die Tagesordnung kommt. Insbesondere Verteilungsschlüssel, bei denen nicht die jeweiligen Nutzungsmöglichkeiten durch die Eigentümer berücksichtigt werden, könnten demnächst geändert werden, da dies von einer betroffenen Minderheit nicht mehr geblockt werden kann.
Mai 2024
Immobilienkauf
Steuerrechtliche Fallen vermeiden
Beim Immobilienkauf fallen Nebenkosten an – etwa durch die Erhebung der Grunderwerbsteuer oder die Beurkundung durch einen Notar.
Da diese Nebenkosten anteilig zum Kaufpreis erhoben werden, könnte so mancher Käufer einer teuren Immobilie auf den Gedanken kommen, nur einen Teil des vereinbarten Kaufpreises zu beurkunden und die Restsumme auf anderem Weg zu begleichen.
Falle 1 – Schwarzbeurkundung
Dieses als Unterverbriefung oder Schwarzbeurkundung bezeichnete Vorgehen ist sehr riskant. Es kann dazu führen, dass der Kauf rechtlich unwirksam ist. Hintergrund: Der über die zu niedrige Kaufsumme beurkundete Vertrag ist ein nichtiges Scheingeschäft. Über den tatsächlichen Kaufpreis hat keine Beurkundung stattgefunden, und somit ist auch dieser Vertrag aufgrund Formmangels nichtig. Die Folge in der Praxis: Eventuell bereits geleistete Zahlungen an den Verkäufer können verloren gehen und sind gerichtlich kaum mehr einklagbar. Das gilt sowohl für Vorschüsse des Käufers als auch für Zahlungen von Differenzbeträgen zum „echten“ Kaufpreis an den Verkäufer nach der Beurkundung. Außerdem droht ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung.
Falle 2 – Schenkung als Verkauf tarnen
Verkäufe deutlich unter Verkehrswert werden von Finanzämtern gerne genauer unter die Lupe genommen. Das gilt besonders, wenn ein Näheverhältnis zwischen den Vertragsparteien besteht. Die Rechtsprechung (Bundesfinanzhof vom 5. Juli 2018, II B 122/17) hat hier bereits vor Jahren eine grobe Grenze gezogen: Liegt der Wert der Gegenleistung 20 bis 25 Prozent unter dem Üblichen, wird aus dem Verkauf eine – zumindest – gemischte Schenkung. Der Vorgang wird in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen – schenkungssteuerpflichtigen – Teil aufgeteilt. Das greift auch dann, wenn der Immobilienübertragung Rentenzahlungen oder weiteren Leistungen wie Pflege, Fahrdienste oder Verköstigung des Immobilienüberträgers gegenübergestellt werden. Hier schaut das Finanzamt genau hin und bewertet die vereinbarten Leistungen im Hinblick auf ihre Wertigkeit im Verhältnis zum Wert der Immobilie. In dem oben genannten Urteil kam hinzu, dass der Übertragende kurz nach der Übertragung verstarb. Dadurch kam es nicht zu einer Bewertung der vereinbarten Gegenleistungen nach der voraussichtlichen Lebenserwartung, sondern nach der tatsächlichen Laufzeit der übernommenen Verpflichtungen. Dies kann in Abhängigkeit vom Ausgangsalter des Übertragenden geschehen, wenn er quasi aus Sicht des Bewertungsrechtes „zu früh“ verstirbt.
Fazit von Sibylle Barent, Leiterin Steuer- und Finanzpolitik:
„Die Abgrenzung zwischen Schenkung und Verkauf ist komplex, vor allem, wenn bei Immobilien Wohn- oder Nießbrauchsrechte oder Pflegeverpflichtungen mit einbezogen werden. Entsprechende Vereinbarungen sollten als Teil einer gesamten Nachfolgeplanung einer gründlichen zivil- und steuerrechtlichen Vorprüfung unterzogen werden.
Beim Immobilienkauf fallen Nebenkosten an – etwa durch die Erhebung der Grunderwerbsteuer oder die Beurkundung durch einen Notar.
Da diese Nebenkosten anteilig zum Kaufpreis erhoben werden, könnte so mancher Käufer einer teuren Immobilie auf den Gedanken kommen, nur einen Teil des vereinbarten Kaufpreises zu beurkunden und die Restsumme auf anderem Weg zu begleichen.
Falle 1 – Schwarzbeurkundung
Dieses als Unterverbriefung oder Schwarzbeurkundung bezeichnete Vorgehen ist sehr riskant. Es kann dazu führen, dass der Kauf rechtlich unwirksam ist. Hintergrund: Der über die zu niedrige Kaufsumme beurkundete Vertrag ist ein nichtiges Scheingeschäft. Über den tatsächlichen Kaufpreis hat keine Beurkundung stattgefunden, und somit ist auch dieser Vertrag aufgrund Formmangels nichtig. Die Folge in der Praxis: Eventuell bereits geleistete Zahlungen an den Verkäufer können verloren gehen und sind gerichtlich kaum mehr einklagbar. Das gilt sowohl für Vorschüsse des Käufers als auch für Zahlungen von Differenzbeträgen zum „echten“ Kaufpreis an den Verkäufer nach der Beurkundung. Außerdem droht ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung.
Falle 2 – Schenkung als Verkauf tarnen
Verkäufe deutlich unter Verkehrswert werden von Finanzämtern gerne genauer unter die Lupe genommen. Das gilt besonders, wenn ein Näheverhältnis zwischen den Vertragsparteien besteht. Die Rechtsprechung (Bundesfinanzhof vom 5. Juli 2018, II B 122/17) hat hier bereits vor Jahren eine grobe Grenze gezogen: Liegt der Wert der Gegenleistung 20 bis 25 Prozent unter dem Üblichen, wird aus dem Verkauf eine – zumindest – gemischte Schenkung. Der Vorgang wird in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen – schenkungssteuerpflichtigen – Teil aufgeteilt. Das greift auch dann, wenn der Immobilienübertragung Rentenzahlungen oder weiteren Leistungen wie Pflege, Fahrdienste oder Verköstigung des Immobilienüberträgers gegenübergestellt werden. Hier schaut das Finanzamt genau hin und bewertet die vereinbarten Leistungen im Hinblick auf ihre Wertigkeit im Verhältnis zum Wert der Immobilie. In dem oben genannten Urteil kam hinzu, dass der Übertragende kurz nach der Übertragung verstarb. Dadurch kam es nicht zu einer Bewertung der vereinbarten Gegenleistungen nach der voraussichtlichen Lebenserwartung, sondern nach der tatsächlichen Laufzeit der übernommenen Verpflichtungen. Dies kann in Abhängigkeit vom Ausgangsalter des Übertragenden geschehen, wenn er quasi aus Sicht des Bewertungsrechtes „zu früh“ verstirbt.
Fazit von Sibylle Barent, Leiterin Steuer- und Finanzpolitik:
„Die Abgrenzung zwischen Schenkung und Verkauf ist komplex, vor allem, wenn bei Immobilien Wohn- oder Nießbrauchsrechte oder Pflegeverpflichtungen mit einbezogen werden. Entsprechende Vereinbarungen sollten als Teil einer gesamten Nachfolgeplanung einer gründlichen zivil- und steuerrechtlichen Vorprüfung unterzogen werden.
Mai 2024
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